Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetz
AG SchKG§ 7 Förderung bis zum Erreichen des Versorgungsschlüssels
Stand: 26.08.2026
Solange die Zahl der Beratungskräfte pro Versorgungsgebiet den Versorgungsschlüssel nach § 5 nicht erreicht, haben die antragstellenden Beratungsstellen einen Anspruch auf Förderung von Beratungskraftstellen im Umfang der bei ihnen beschäftigten festangestellten Beratungskräfte nach Maßgabe von § 4.